Photovoltaikanlagen und Steuerrecht
UPDATE 09. Dez. 2022: Mit dem Jahressteuergesetz 2022 ändert sich das nochmal deutlich.
Der Betrieb einer Photovoltaikanlage ist steuerrechtlich gar nicht so einfach. In der folgenden Tabelle (vorsicht, das ist eine sehr komprimierte Darstellung, die Verwaltungsanweisung des BMF vom 29. Okt. 2021 finden Sie hier.) finden Sie eine Übersicht über die steuerliche Behandlung von PV-Anlagen
Einspeisung (oder sonstige Einnahmenerzielung) | ||
Ja | Nein | |
Ertragsteuern (Einkommensteuer, Gewerbesteuer) | PV-Anlagen ≤ 10 kWp: es besteht ein Wahlrecht (Antrag notwendig), dass diese als Liebhaberei zu behandeln ist (kein Gewerbebetrieb = keine Gewinnermittlung) Sonst handelt es sich um einen Gewerbebetrieb. | Die PV-Anlage ist der privaten Lebensführung un dem nicht-unternehmerischen Vermögen zuzurechnen. |
Umsatzsteuer | Es besteht Einnahmenerzielungsabsicht → der Betreiber ist Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Liegen die steuerbaren und steuerpflichtigen Umsätze des Unternehmers insgesamt unter der Kleinunternehmergrenze (§ 19 UStG), so ist er Kleinunternehmer, kann aber wahlweise (mit fünf Jahren Bindungsfrist) zur Vollunternehmereigenschaft optieren. |
Was bedeutet es nun, wenn die PV-Anlage ein Gewerbebetrieb ist?
- Dann sind die Einkünfte daraus steuerpflichtig bzw. die Verluste daraus mit anderen Einkünften verrechenbar
- Es ist jährlich eine Gewinnermittlung (Bilanz oder Einnahmenüberschussrechnung) zu erstellen
Und was bedeutet es, wenn der Betreiber der PV-Anlage Unternehmer ist?
- Er hat mindestens jährlich eine Umsatzsteuererklärung (Umsatzsteueranmeldung) abzugeben
- Wenn er zwangs- oder wahlweise Vollunternehmer ist, so hat er die Vorschriften über den Vorsteuerabzug und über Ausweis, Anmeldung und Abführung der Umsatzsteuer zu beachten
Unser Leistungsangebot
Unser Angebot zu Photovoltaikanlagen richtet sich ausschließlich an Mandanten, für die wir bereits in anderen Angelegenheiten tätig sind.
Initiale Beratung
Wenn Sie über die Anschaffung einer Photovoltaik-Anlage nachdenken, dann setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung. Dann senden wir Ihnen gerne kostenfrei ein Merkblatt zur steuerlichen Behandlung von PV-Anlagen, das Ihnen bereits viele Fragen beantwortet.
Gerne erläutern wir Ihnen die Behandlungsmöglichkeiten auch individuell und übernehmen ggf. die anfallende Finanzamtskorrespondenz. Hierin enthalten sind
- die initiale Beratung zu Wahlmöglichkeiten bei Ertragsteuern und Umsatzsteuer bezüglich der PV-Anlage (keine Vergleichsrechnungen)
- Anmeldung beim Finanzamt als Gewerbebetrieb bzw. Antrag auf Befreiung von der ertragsteuerlichen Beachtung der PV-Anlage
- Ggf. Zuordnung der PV-Anlage zum unternehmerischen Vermögen ggü. Finanzamt
Unser Paketpreis hierfür beträgt €250 zzgl. USt.
Umsatzsteuer
Wir erstellen für Sie die Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuererklärungen und übermitteln diese an das Finanzamt und überwachen für Sie ggf. die Bindungsfrist der Umsatzsteueroption. Die Vergütung berechnet sich nach der Steuerberatervergütungsverördnung.
Ertragsteuern
Wir erstellen für Sie die Gewinnermittlung (in der Regel als Einnahmenüberschussrechnung) und ggf. die Gewerbesteuererklärung.
Z.B. für die Einnahmenüberschussrechnung (Anlage EÜR und Anlage AVEÜR)
- für eine Anlage ≤ 10 kWp
- Jahresabrechnung über die Einspeisevergütung
- eine einstellige Anzahl von Ausgabenbelegen für die PV-Anlage
- Einnahmen und Ausgaben ≤ €17.500
- ohne weitere Komplikationen
beträgt
- das jährliche Honorar derzeit €94,20
- zzgl. Auslagenpauschale €18,84
- und zzgl. 19% Umsatzsteuer €21,84
insgesamt also €134,52.